Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zur besseren Lesbarkeit wird die Firma MECATEK SAS auch als «das Unternehmen» bezeichnet.
I ) ALLGEMEINES
1.1 VORRANGIGKEIT DER GGV
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen von Produkten und/oder Dienstleistungen, die von der Firma MECATEK SAS mit jedem Geschäftskunden abgeschlossen werden.
Sie haben Vorrang vor allen allgemeinen Einkaufsbedingungen, Vertragsbedingungen oder Dokumenten des Kunden, es sei denn, MECATEK stimmt ihnen schriftlich und ausdrücklich zu.
Jede Bestellung setzt die vorbehaltlose Annahme der vorliegenden AGB voraus, die die einzige Grundlage der Geschäftsbeziehung bilden.
1.2 AKTIVITÄTEN
Das Unternehmen soll im Bereich des Verkaufs von Ersatzteilen für alle motorisierten Fahrzeuge und insbesondere Wohnmobile tätig werden.
Auch Verlegeleistungen können erbracht werden.
Das Unternehmen erklärt, dass es über alle Zertifizierungen und Betriebsgenehmigungen verfügt, die für die Ausübung dieser Leistungen erforderlich sind.
Das Unternehmen ist hauptsächlich im Bereich der Beschaffung tätig, aber auch in den Bereichen Lieferung und Einbau, Verlegung, Pannenhilfe und Kundendienst.
1.3 ANGEBOT
Kostenvoranschläge werden vom Unternehmen kostenlos auf der Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen erstellt und sind 30 Tage lang ab dem Datum gültig, an dem das Unternehmen den Kostenvoranschlag erstellt hat.
Nach Ablauf dieser Frist muss das Unternehmen einen neuen Kostenvoranschlag mit möglicherweise anderen Preisbedingungen erstellen.
1.4 AKZEPTANZ
Die Unterzeichnung des Kostenvoranschlags durch den Kunden gilt als Auftrag und als feste, endgültige, unwiderrufliche, freie und informierte Annahme des Kostenvoranschlags.
Der Kunde bestätigt, dass er den Auftrag auf seine Bedürfnisse hin überprüft hat und dass er sich zuvor vergewissert hat, dass alle gewünschten Arbeiten, Lieferungen und Leistungen im Kostenvoranschlag aufgeführt sind.
Andernfalls ist das Unternehmen berechtigt, die zusätzlichen Arbeiten und Teile gemäß seiner üblichen Preisgestaltung in Rechnung zu stellen.
1.5 IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM WARNHINWEIS AUF DER VORDERSEITE
Der Kunde bestätigt, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen hat und ihnen vorbehaltlos zustimmt.
Der Kunde erklärt außerdem ausdrücklich, dass die Bestellung seinen Bedürfnissen entspricht und er erklärt, dass er nicht unter irgendeiner Maßnahme zum Schutz von Volljährigen im Sinne der Artikel 489 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches steht.
II ) AUSFÜHRUNGSFRISTEN
2.1 ALLGEMEINES
Das Unternehmen ist an die Lieferfristen seiner Lieferanten gebunden.
Die Lieferfristen werden daher den Lieferfristen der Lieferanten untergeordnet.
Diese Fristen werden dem Kunden auf Anfrage mitgeteilt.
Die Liefer- und Ausführungsfristen sind unverbindlich.
Die Firma MECATEK SAS kann nicht für Verzögerungen verantwortlich gemacht werden, die auf ihre Lieferanten, Rohstoffknappheit, behördliche Auflagen, logistische Zwänge oder andere Ereignisse zurückzuführen sind, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen.
2.2
Der Kundendienst bezieht sich auf Eingriffe in die vom Unternehmen erstellten Anlagen, die durch die vertragliche oder gesetzliche Garantie abgedeckt sind.
2.3
Jeder Kostenvoranschlag, der im Rahmen von Kundendienstgeschäften erstellt wird, ist kostenlos.
2.4
Bei defekten Teilen gelten die Fristen für die Lieferung des neuen Teils durch den Lieferanten.
In jedem Fall wird ein zweiter Vor-Ort-Einsatz bei Bedarf innerhalb von fünf Arbeitstagen durchgeführt, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
III ) BESTELLUNG
3.1 FESTER UND ENDGÜLTIGER CHARAKTER
Mit der Unterzeichnung des Kostenvoranschlags oder des Bestellscheins durch den Kunden wird dieser verbindlich und endgültig.
Im Falle eines Verkaufs an einen Nicht-Gewerbetreibenden und gemäß den Bestimmungen der Artikel L. 121-21 ff. des Verbraucherschutzgesetzes verfügt der Kunde über eine Frist von vierzehn Kalendertagen ab Erhalt des letzten Produkts der Bestellung, um von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, ohne Gründe angeben oder Strafen zahlen zu müssen, mit Ausnahme der Rücksendekosten, die zu seinen Lasten gehen, und dies im Falle eines Vertrags, der auf Distanz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde.
Der Kunde ist für den Transport der so zurückgesandten Produkte verantwortlich; jeder Schaden, den die Produkte bei dieser Gelegenheit erleiden, kann, wie nachfolgend in Erinnerung gerufen, die Ausübung des Widerrufsrechts vereiteln.
3.2 ANNULLIERUNG
Jede Stornierung, die nach dem Ende der Widerrufsfrist erfolgt, wird als unzulässig betrachtet.
3.3 ANNULLIERUNGSINDENSIONEN für den Geschäftskunden
Jede Stornierung durch den Kunden führt zur Zahlung einer nicht komprimierbaren Pauschalentschädigung.
Die Höhe dieser Entschädigung beträgt 30 % des Gesamtbetrags des Angebots oder der Bestellung für den Fall, dass die Stornierung vor dem Beginn der Herstellungsarbeiten oder der Beschaffung erfolgt.
Jede Stornierung nach der Herstellung führt zur Zahlung einer Entschädigung als besondere Strafklausel in Höhe des gesamten Betrags des Kostenvoranschlags oder Bestellscheins.
Eventuell zuvor geleistete Abschlagszahlungen werden in entsprechender Höhe einbehalten und gegebenenfalls auf erste Aufforderung des Unternehmens ergänzt.
3.4 ÄNDERUNG DER BESTELLUNG
Jede von der Firma MECATEK SAS angenommene Bestellung ist für den Kunden fest, endgültig und unwiderruflich.
Änderungen jeglicher Art (Mengen, technische Spezifikationen, Produktreferenzen, Lieferfristen, Lieferorte, logistische oder administrative Bedingungen) dürfen nur mit vorheriger, ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der Firma MECATEK SAS vorgenommen werden.
Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf jede Möglichkeit, die Bestellung einseitig zu ändern.
Jede gegenteilige Klausel in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Kunden ist für die Firma MECATEK SAS gemäß der Vorrangklausel der vorliegenden AGB unwirksam.
3.4.1 Bedingungen für die Annahme einer Änderung
Jeder Änderungsantrag wird Gegenstand :
- einer technischen, industriellen, logistischen und finanziellen Folgenabschätzung durch MECATEK ;
- gegebenenfalls die Ausstellung einer schriftlichen Zusatzvereinbarung oder eines neuen Kostenvoranschlags.
MECATEK behält sich das Recht vor :
- jede Änderung ohne Begründung ablehnen ;
- oder sie vorbehaltlich einer Anpassung der Preise, der Fristen und/oder der Zahlungsbedingungen zu akzeptieren.
3.4.2 Folgen der Änderung
Wird eine Änderung akzeptiert, trägt der Kunde alle anfallenden Kosten, insbesondere :
- Kosten für die Stornierung oder Änderung von Lieferantenbestellungen ;
- Kosten für Lagerung, Neuverpackung oder Vernichtung ;
- Kosten für Technik, technische Anpassungen oder Zulassungen ;
- zusätzliche Verwaltungs- und Logistikkosten.
Diese Kosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.4.3 Einer Annullierung gleichgestellte Änderung
Jede Änderung, die von der Firma MECATEK SAS abgelehnt wird oder die die ursprüngliche Ausführung der Bestellung unmöglich macht, kann einer teilweisen oder vollständigen Stornierung auf Initiative des Kunden gleichgestellt werden und führt zur Anwendung der in den vorliegenden AGB vorgesehenen Stornierungsentschädigungen.
3.4 BESCHWERDEVERFAHREN
Es obliegt dem Kunden, die Vollständigkeit und Richtigkeit der gelieferten Waren zu überprüfen und bei Erhalt sofort signifikante und schriftliche Vorbehalte auf dem Transportdokument anzubringen.
Die Vorbehalte müssen innerhalb von 24 Stunden schriftlich bestätigt werden und müssen die Referenzen des Lieferscheins und der Empfangsbestätigung des Transportscheins enthalten.
Andernfalls wird davon ausgegangen, dass die Produkte konform sind.
Im Falle einer Beschädigung muss der Empfänger die Ware und ihre Verpackung für eine eventuelle Rücknahme und Begutachtung bereithalten.
IV ) PREISE
4.1 DEFINITION
Der vereinbarte Preis versteht sich für die Gesamtheit der im Angebot, Auftrag oder Bestellschein definierten Leistungen.
Der Preis gilt als netto, fest und garantiert unter den in (1.3) dargelegten Vorbehalten.
Alle zusätzlichen Leistungen, die ursprünglich nicht vorgesehen waren, insbesondere in Form eines Mehrwerts, werden gesondert und zusätzlich in Rechnung gestellt.
4.2
Alle Lieferungen, Verlegungen, Störungsbeseitigungen oder Kundendienstleistungen erfolgen bar und ohne Skontoabzug, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
V ) ZAHLUNGSMODALITÄTEN
Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum und ohne Abzug zahlbar.
Bei Erstbestellungen erfolgt die Zahlung per Überweisung vor der Lieferung.
Für Zahlungen, die innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen, wird ein Skonto von 1,5% gewährt.
VI ) EINSPRUCH
Jeder Einspruch gegen einen Scheck oder eine Lastschrift, der/die außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fälle zur Zahlung eingereicht wurde, gilt als Ausstellung eines ungedeckten Schecks.
Der Kunde muss alle Kosten tragen, die durch einen schuldhaften Widerspruch entstehen, und in jedem Fall auf erste Aufforderung des Unternehmens den Widerspruch sofort aufheben, damit der Scheck oder die Lastschrift vertreten und bezahlt werden kann.
Der Kunde verpflichtet sich, seine Bank über diese ausdrückliche Situation zu informieren.
Dieser könnte dann gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden.
VII ) EIGENTUMSVORBEHALT
7.1
Der Gefahrenübergang findet bei der Lieferung statt.
Die Übertragung des Eigentums an den Waren, die Gegenstand des Vertrags sind, wird bis zur vollständigen Bezahlung des Preises ausgesetzt.
Die Firma MECATEK SAS hat somit einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Beträge ohne besondere Mitteilung oder Genehmigung.
In diesem Fall muss der Kunde sie in gutem Glauben verwahren. Er darf sie ohne vorherige Zustimmung nicht weiterverkaufen, verarbeiten oder verpfänden.
Bis zur tatsächlichen Zahlung trägt der Kunde das Risiko der Zerstörung, des Verlustes oder jeglicher Schäden, die die erworbenen Produkte betreffen können.
7.2 INFORMATIONEN VON DRITTEN
Dieser Eigentumsvorbehalt muss im Falle einer Pfändung den Ministerialbeamten (Gerichtsvollzieher, Auktionator) besonders mitgeteilt werden. Andernfalls haftet der Kunde persönlich und insbesondere mit seinem sonstigen Vermögen und seinen Löhnen für den dem Unternehmen entstandenen Schaden.
VIII ) ZAHLUNGSFRIST
8.1
Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, gewährt das Unternehmen keine anderen Zahlungsfristen als die in Abschnitt V genannten.
8.2
Bei Zahlungsverzug, der eine Eintreibung erforderlich macht, wird nach ausdrücklicher Vereinbarung zwischen den Parteien als Strafklausel eine Entschädigung in Höhe von 20 % der geschuldeten Gesamtsumme zuzüglich Eintreibungskosten und eines um 5 Punkte erhöhten Zinssatzes fällig.
Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, gewährt der Auftragnehmer keine Zahlungsfristen.
Im Falle eines Verkaufs an einen Gewerbetreibenden und gemäß Artikel L 441-6 und D441-5 des französischen Handelsgesetzbuchs wird bei Nichtzahlung am Fälligkeitstag eine pauschale, besondere und autonome Entschädigung von 40 € pro Rechnung fällig, ohne die eventuell höheren und vom Kunden zu tragenden Einziehungskosten.
8.3
Die Firma MECATEK SAS behält sich das Recht vor, bei Zahlungsverzug jede Lieferung einzustellen, ohne dass der Kunde dafür entschädigt wird.
Jede Verschlechterung der finanziellen Situation des Kunden berechtigt die Firma MECATEK SAS, zusätzliche Sicherheiten oder eine Barzahlung zu verlangen.
IX ) GARANTIE
9.1 GESETZLICHE GARANTIE
Für die vom Unternehmen gelieferten Produkte gilt die gesetzliche Garantie gegen alle Folgen von Fehlern oder versteckten Mängeln, wie sie in den Artikeln 1641 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs definiert sind.
9.2 VERTRAGLICHE GARANTIE
Die vom Unternehmen gewährte vertragliche Garantie beträgt 2 Jahre auf Teile und Arbeit.
Die Garantie wird in unseren Werkstätten angewandt.
Im Falle einer wie auch immer gearteten Garantie muss das als defekt anerkannte Teil oder Fahrzeug auf Kosten des Kunden an unsere Niederlassung geliefert werden, ohne dass sich das Unternehmen in irgendeiner Weise an den nach der Reparatur oder dem Austausch anfallenden Arbeitskosten oder den Kosten und Folgen, die sich aus dem Stillstand des Fahrzeugs ergeben, beteiligen muss.
In Bezug auf Teile werden nur Rücksendungen mit einem MECATEK-Rücksendeschein angenommen. Einen MECATEK-Rücksendeschein erhalten Sie nach telefonischer Rücksprache mit unseren Beratern. Alle Rücksendungen sind auf dem kostengünstigsten Weg und zu Lasten des Absenders an uns zurückzusenden.
9.3 AUSSCHLUSS DER GARANTIE
Die Garantie gilt nicht für Beschädigungen, die die Anlage durch den Kunden erleiden könnte, für normalen Verschleiß durch den Gebrauch, für Schäden, die durch die Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisungen verursacht werden, und für Fehler des Installateurs.
Die Garantie ist auch in den folgenden Fällen ausgeschlossen:
-Montage nicht gemäß den Anweisungen des Fahrzeugherstellers oder mit anderen als den von ihm empfohlenen Ausrüstungsgegenständen oder nicht gemäß der beiliegenden Anleitung; ;
-Mängelzustand der Organe, mit denen der Motor und/oder das Getriebe verbunden sind ;
-anormale oder missbräuchliche Verwendung und insbesondere im Rahmen jeglicher Art von Automobilwettbewerb (Rallye, Rennstrecke, Gelände...); ;
-Wartung, die nicht den Standards des Herstellers entspricht, insbesondere in Bezug auf die Methode, die beim Schmieren zu befolgen ist, und die zu verwendenden Schmiermittel; ;
Die Garantie gilt nicht für Schäden, die an der Anlage durch normale Abnutzung aufgrund des Gebrauchs, durch Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisungen oder durch Fehler des Installateurs entstehen.
Darüber hinaus sind nicht von der Garantie abgedeckt:
- Indirekte Folgen eines möglichen Defekts (insbesondere Betriebsverlust)
- Von der Klientin oder dem Klienten verursachte Reinigungskosten
- Elemente, die Gegenstand eines Umbaus des Fahrzeugs waren, und die dadurch verursachten Folgen für das Fahrzeug
Die folgenden Teile sind von der Garantie ausgeschlossen :
- Das gesamte Kühlsystem (Wasserpumpe, Schlauch, Kalorstat, Schütz).
- Das gesamte elektrische System (Zünder, Zündkerzen, Spulen, Schütz, Verschiedenes).
- Das gesamte Kraftstoffsystem (Pumpe, Einspritzdüsen, Diesel- oder Benzinfilter, Düsenhalter usw.).
- Die Kupplung als Ganzes (Scheibe, Mechanismus, Gabelausrücker).
- Getriebe oder Achsgetriebe, die Teil eines Motoraggregats sind.
- Das gesamte Schnüffelsystem (Schlauch, Kapsel, Filter).
- Zylinderkopfdichtung.
X). HAFTUNG
Die Firma MECATEK SAS kann nur im Falle eines nachgewiesenen Fehlers und ausschließlich für direkte und bestimmte Schäden haftbar gemacht werden, die der Kunde erleidet und die direkt aus der Nicht- oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung resultieren, die MECATEK zuzurechnen ist.
Ausgeschlossen sind daher alle indirekten Schäden, insbesondere :
- Betriebs- oder Umsatzeinbußen ;
- Das Festhalten von Fahrzeugen oder Flotten ;
- Vertragsstrafen des Kunden ;
- Einseitig beschlossene Rückrufkampagnen.
In jedem Fall ist die Haftung des Unternehmens auf den Betrag ohne Mehrwertsteuer der betreffenden Bestellung oder auf den vom Kunden in den letzten zwölf (12) Monaten tatsächlich gezahlten Betrag begrenzt, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist.
Die Firma MECATEK SAS garantiert, dass die gelieferten Produkte den französischen und europäischen Vorschriften entsprechen, die am Tag ihrer Markteinführung in Kraft waren.
MECATEK kann nicht haftbar gemacht werden:
- bei unsachgemäßer Änderung, Anpassung oder Montage der Produkte ;
- bei Verwendung der Produkte unter Bedingungen, die nicht vorgesehen oder mit ihrer Bestimmung nicht vereinbar sind ;
- bei späteren Änderungen von Normen, Vorschriften oder administrativen Anforderungen.
Die Haftung der Firma MECATEK SAS geht nicht über die Haftung hinaus, die von ihren eigenen Lieferanten oder Subunternehmern im Rahmen der von ihnen gewährten Garantien übernommen wird.
Die in diesem Artikel vorgesehenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle von Vorsatz oder nachgewiesener grober Fahrlässigkeit der Firma MECATEK SAS.
XI). KÜNDIGUNG
11.1 Prinzip
Im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes einer Partei gegen eine ihrer vertraglichen Verpflichtungen kann die andere Partei nach schriftlicher Mahnung alle oder einen Teil der betreffenden Aufträge oder das Vertragsverhältnis kündigen, wenn der Verstoß nicht innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen behoben wurde.
Abweichend vom vorgenannten Absatz stellt jede vollständige oder teilweise Nichtzahlung zum vereinbarten Fälligkeitsdatum einen schwerwiegenden Verstoß dar, der die Firma MECATEK SAS berechtigt, alle laufenden Lieferungen und Leistungen sofort einzustellen und/oder alle oder einen Teil der betreffenden Aufträge oder die Vertragsbeziehung von Rechts wegen zu kündigen, nachdem eine Mahnung innerhalb von acht (8) Kalendertagen ab Erhalt der Mahnung ohne Wirkung geblieben ist.
11.2 Auswirkungen der Kündigung
Die Kündigung wird zu dem Datum wirksam, das in der schriftlichen Mahnung des Unternehmens angegeben ist.
Die zum Zeitpunkt der Kündigung geschuldeten Beträge bleiben sofort fällig.
Das Unternehmen kann Rechnungen für gelieferte, hergestellte, beschaffte oder in Arbeit befindliche Produkte stellen.
Die in diesen AGB vorgesehenen Entschädigungen und Strafen bleiben anwendbar.
Dem Kunden wird keine Entschädigung aufgrund einer von MECATEK ausgesprochenen Kündigung wegen Nichtzahlung geschuldet.
Die Bestimmungen, die sich insbesondere auf Zahlung, Haftung, geistiges Eigentum, Vertraulichkeit und Gerichtsbarkeit beziehen, bleiben auch nach der Kündigung, unabhängig von der Ursache, anwendbar.
XII). HÖHERE GEWALT
Ungeachtet anders lautender vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen wird die Erfüllung der Verpflichtungen des Unternehmens in dem Maße ausgesetzt, in dem es aufgrund von Ereignissen, die höhere Gewalt darstellen, an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert ist.
11.1 Definition
Keine der Parteien kann für die Nichterfüllung einer ihrer vertraglichen Verpflichtungen haftbar gemacht werden, wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt im Sinne von Artikel 1218 des Zivilgesetzbuches zurückzuführen ist.
Als höhere Gewalt gelten, ohne dass diese Liste erschöpfend ist, Ereignisse, die die Merkmale der Exteriorität, der Unvorhersehbarkeit und der Unwiderstehlichkeit aufweisen.
11.2 Ereignisse, die mit höherer Gewalt gleichgesetzt werden
Folgende Ereignisse werden ausdrücklich der höheren Gewalt gleichgestellt, sobald sie die Tätigkeit des Unternehmens direkt oder indirekt beeinträchtigen:
- Knappheit oder Nichtverfügbarkeit von Rohstoffen, Bauteilen, Ersatzteilen oder Fertigprodukten ;
- Außergewöhnliche, unvorhersehbare und erhebliche Steigerungen der Rohstoff-, Energie- oder Transportkosten ;
- Verwaltungs-, Regulierungs- oder Regierungsentscheidungen, die sich auf die Herstellung, Vermarktung, den Transport oder die Verwendung der Produkte auswirken ;
- Arbeitskonflikte, Voll- oder Teilstreiks, innerhalb oder außerhalb von MECATEK ;
- Pandemien, Epidemien, Gesundheitskrisen ;
- Naturkatastrophen, Brände, Explosionen, außergewöhnliche Unwetter ;
- Kriegshandlungen, Terrorismus, Aufruhr, zivile Unruhen.
11.3 Informationspflicht
Die Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, verpflichtet sich, die andere Partei so schnell wie möglich in schriftlicher Form darüber zu informieren und dabei die Art des Ereignisses, soweit möglich, seine voraussichtliche Dauer und die Verpflichtungen, deren Erfüllung sie ihrer Ansicht nach nicht mehr gewährleisten kann, anzugeben.
Sie wird außerdem angeben, wie sie die Folgen der höheren Gewalt zu begrenzen gedenkt.
In gleicher Weise wird sie die andere Partei nach demselben Verfahren über den Zeitpunkt informieren, an dem die höhere Gewalt aufgehört hat.
Sobald die Folgen des genannten Ereignisses aufhören, wird die Erfüllung der Verpflichtungen wieder aufgenommen.
Diese Information ist keine Voraussetzung für die Gültigkeit von höherer Gewalt.
11.4 Auswirkungen höherer Gewalt
Das Eintreten eines Falles höherer Gewalt setzt die Erfüllung der Verpflichtungen der betroffenen Partei ohne Entschädigung oder Strafe für die Dauer des Ereignisses von Rechts wegen aus.
Die Ausführungsfristen werden automatisch um den Zeitraum verlängert, der dem Zeitraum des Ereignisses höherer Gewalt entspricht, zuzüglich der Zeit, die für die normale Wiederaufnahme der Tätigkeit erforderlich ist.
11.5 Verlängerte Dauer
Wenn das Ereignis höherer Gewalt länger als sechzig (60) Kalendertage andauert, kann jede der Parteien alle oder einen Teil der betroffenen Aufträge von Rechts wegen ohne Entschädigung durch schriftliche Mitteilung kündigen.
Bereits ausgeführte Leistungen oder bereits gelieferte Produkte bleiben geschuldet und können in Rechnung gestellt werden.
XIII). GEISTIGES EIGENTUM - TECHNISCHE DOKUMENTE - VERTRAULICHKEIT
12.1 Keine automatische Abtretung
Alle Rechte an geistigem Eigentum, einschließlich der Rechte auf Eigentum, Nutzung, Vervielfältigung, Darstellung, Anpassung und Verwertung, die sich auf :
- zu den Produkten,
- zu den Einrichtungen,
- an Studien, Entwicklungen, Plänen, Schemata und Prototypen,
- Methoden, Verfahren, Software, Know-how,
bleiben das ausschließliche Eigentum der Gesellschaft MECATEK SAS, auch wenn diese Elemente im Rahmen einer spezifischen Bestellung des Kunden entwickelt oder angepasst wurden.
Wenn das Unternehmen auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden spezifische Entwicklungen, Anpassungen oder besondere Studien durchführt, die für die Ausführung eines Auftrags unbedingt erforderlich sind («die Ergebnisse»), bleiben diese Elemente Eigentum der Firma MECATEK SAS.
In diesem Zusammenhang kann keine vollständige oder teilweise, ausschließliche oder nicht ausschließliche Abtretung von Rechten an geistigem Eigentum angenommen oder impliziert werden.
Jede mögliche Abtretung muss :
- Gegenstand einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung sein,
- den Umfang der abgetretenen Rechte angeben.
Das Unternehmen darf die Ergebnisse jedoch nicht zu anderen Zwecken als zur Ausführung des Auftrags, der diesen AGB unterliegt, nutzen/verwerten und keine andere Nutzung vornehmen als die, die mit den Erfordernissen des Auftrags, den Spezifikationen oder anderen vom Kunden zur Verfügung gestellten Vertragsdokumenten verbunden ist.
12.2 Lizenz zur Nutzung
Das Unternehmen gewährt dem Kunden eine Nutzungslizenz in Bezug auf die verkauften Produkte und Dienstleistungen für die ganze Welt und für die Dauer der jeweiligen Rechte, und zwar in dem Maße, in dem sie entstehen.
Dieses Nutzungsrecht beinhaltet kein Recht auf Vervielfältigung, Änderung oder Anpassung der Produkte oder technischen Dokumente.
XIV). VERTRAULICHKEIT
Jedes Vertragsdokument und jede Information, unabhängig von ihrer Art (technisch oder kommerziell) oder ihrem Träger, die das Unternehmen dem Kunden übermittelt oder zu der der Kunde im Rahmen der Bestellung Zugang hat, ist von diesem als streng vertraulich und ausschließlich für die Ausführung der Bestellung unter Ausschluss jeglicher anderer Nutzung zu betrachten.
Der Kunde verpflichtet sich, alle vom Unternehmen mitgeteilten technischen, kommerziellen oder finanziellen Informationen unabhängig von ihrem Träger als streng vertraulich zu behandeln.
Diese Geheimhaltungspflicht :
- gilt für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung ;
- überlebt für fünf (5) Jahre nach ihrer Beendigung, unabhängig von der Ursache.
Ein Verstoß gegen diesen Artikel kann zu :
- die sofortige Beendigung aller laufenden Aufträge zum alleinigen Nachteil des Kunden ;
- die zivilrechtliche Haftung des Klienten ;
- die vollständige Wiedergutmachung des Schadens, den das Unternehmen erlitten hat.
XV). MONTAGEEMPFEHLUNGEN UND TECHNISCHE DOKUMENTE
Bei einer Montage außerhalb unserer Werkstätten wird eine technische Installationsanleitung zu rein informativen Zwecken zur Verfügung gestellt.
Es liegt in der Verantwortung des Installateurs, die Risiken und Lasten der Montage zu tragen.
Die Vervielfältigung aller vom Unternehmen bereitgestellten technischen Dokumente ist ohne ausdrückliche Genehmigung untersagt.
Zuwiderhandlungen können strafrechtlich verfolgt werden.
XVI) GERICHTSSTANDSKLAUSEL
Im Falle von Streitigkeiten jeglicher Art oder Anfechtungen, die zwischen Gewerbetreibenden auftreten, sind ausschließlich die Gerichte im Zuständigkeitsbereich des Berufungsgerichts COLMAR zuständig.
Diese Klausel gilt insbesondere im Falle einer einstweiligen Verfügung, eines Zwischenantrags, mehrerer Beklagter und im Falle eines Handelsstreits.
Das anwendbare Recht für alle Streitigkeiten oder Anfechtungen in Bezug auf die Bildung oder Ausführung der vorliegenden Bedingungen ist das französische Recht, wie es am Tag der Unterzeichnung in Kraft ist.
